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Das neue Heimgesetz: "Wohn- und Teilhabegesetz"

Soziales

In 2006 haben der Bund und die Länder sich innerhalb der Föderalismusreform darauf geeinigt, dass das Heimgesetz künftig als Länderaufgabe wahrgenommen werden soll.
Im Heimgesetz waren die "Mindeststandards" eines Heims definiert. Verschiedene Länder, darunter auch NRW haben in der Vergangenheit darüber hinaus Standards für ihr Bundesland festgelegt.

Parallel zum Verfahren der Föderalismusreform hat die SPD-Fraktion im Landtag von NRW ihre Vorstellungen eines künftigen Landesgesetzes in Eckpunkten dargelegt. Die Landesregierung hat dies fast ein Jahr später in 2007 nachgeholt. Wenn man die Eckpunkte von SPD und Landesregierung gegenüberstellt, so muss man feststellen, dass sie fast deckungsgleich sind.

Im zweiten Halbjahr 2007 hat die Landesregierung in einem moderierten Prozeß mit Beteiligten des Pflegemarktes weitere Anforderungen an ein neues NRW-Heimgesetz erarbeitet. Im Frühjahr dieses Jahres wurde dann das "Wohn- und Teilhabegesetz" als der Vorschlag der Landesregierung für ein neues Heimgesetz für NRW vorgelegt. Zurzeit befinden wir uns im parlamentarischen Verfahren. Als nächster Schritt wird am 10. und 11. September eine öffentliche Anhörung des Ausschusse "Arbeit, Gesundheit und Soziales" stattfinden. Nach der Anhörung wird der Ausschuss über den Entwurf diskutieren. Bis zum Ende des Jahres soll das Gesetz verabschiedet werden und zum 01.01.2009 in Kraft treten.

Die Autoren des Gesetzes stellen den Schutz der Würde, der Interessen und der Bedürfnisse pflegebedürftiger und behinderter Menschen sowie deren Möglichkeit zur Teilhabe konsequent in den Mittelpunkt des Entwurfes. Dies geschieht im Interesse und im Sinne der Betroffenen und deren Angehörigen. Dies ist zu begrüßen!

Bei der näheren Betrachtung und Beurteilung des Gesetzesentwurfs stellen sich derzeit folgende Sachverhalte problematisch dar.

Geltungsbereich

Als neues Merkmal wann eine "Einrichtung" unter den Vorgaben des Gesetzes bewertet werden muss, soll künftig nicht mehr an bloßen Zahlen der Bewohner sondern im Wesentlichen an dem Sachzusammenhang festgestellt werden, dass die Wohnraumüberlassung und nicht nur geringfügige Betreuungsleistungen verpflichtend aus einer Hand erbracht werden.

Mit den Beschreibungen und Festlegungen des Geltungsbereichs ist das oben beschriebene Schutzbedürfnis manifestiert oder aufgeweicht. Deshalb ist die Diskussion um diesen Paragrafen eine der „wesen“-tlichen Zielformulierungen des Vorhabens.

Die Formulierungen im Gesetz sind hier beim ersten Lesen nur schwer nachzuvollziehen. Kritiker weisen auf Rechtsunsicherheiten hin. Auch werden Schwierigkeiten für die vorhandene Infrastruktur hin.

Die Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH schreibt in ihrer Stellungnahme, dass sie mit dem „Bielefelder Modell – Wohnen mit Versorgungssicherheit ohne Betreuungspauschale“ eine Wohnform entwickelt hat, die bundesweite Beachtung und Anerkennung gefunden hat. Die nicht vorhandene Koppelung eines Mietvertrages mit einem Betreuungsvertrag eröffnet dem Menschen eine Wahlfreiheit. Sollten nun aber die Menschen in einem Komplex freiwillig den gleichen Anbieter wählen, fällt nach den Vorgaben des Entwurfs alles unter das neue Heimgesetz.

Die Baugenossenschaft freie Scholle eG Bielefeld ergänzt, dass nach ihrer Ansicht der Entwurf völlig unbegreiflich den Menschen, die Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen wollen, ihre eigenständige Entscheidungsfreiheit abgesprochen wird. Will sagen, dass es ja durchaus sein kann, dass Menschen aus einem Wohnblock gerade wegen guter Leistungen und/oder bezahlbaren Preisen gerade den einen Anbieter nehmen wollen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bemühungen der Wohnungsanbieter den Grundsatz „Ambulant vor Stationär“ in den letzten Jahren als Chance ihrer Angebote und der Gesellschaft zu nutzen torpediert wird.

Für die Bemühungen der Behindertenpolitik in der Eingliederungshilfe mehr Menschen in Wohnungen unterzubringen bedeuten die Vorgaben des Paragrafen ggf. ähnliche Probleme.

Recht auf ein Einzelzimmer

Kritiker fordern, dass die Belegung von Doppelzimmern nur zulässig ist, wenn es der erklärte Wunsch der beiden Bewohner/innen ist. Hier hinter steht das Recht auf Privat- und Intimsphäre des Menschen.

Fachkraftquote

Die Autoren des Gesetzes haben deutlich gemacht, dass sie nicht unter den bisherigen Standards fallen wollen. Dies bedeutet, heute müssen mindestens 50 Prozent des Personals Pflegefachkräfte sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Heimaufsichten die Zahlen unterschiedlich ermitteln. Bei den Einen wird der Soziale Dienst der Einrichtung mitgezählt und bei den anderen nicht.

Kritiker bemängeln die Formulierung., dass alle Fachbereiche, nämlich die allgemeine Betreuung, die soziale Betreuung und die pflegerische Betreuung bei der Ermittelung hinzugezogen wird.

Die SPD-Fraktion weist in ihren Eckpunkten drauf hin, dass das Fachpersonal abhängig von der Ausrichtung der Einrichtung gemacht werden muss. Für eine Wohngruppe für Personen mit Demenz müssen andere Maßstäbe gelten als für eine Station, in stark pflegebedürftige Menschen ihre letzen Wochen des Lebens erleben müssen.

Prüfung der Einrichtungen

Die bisherige Überprüfung von Heimen ist vielfältig und unbefriedigend. Die Autoren des Gesetzentwurfs schlagen daher eine Veränderung vor. Die Prüfungen sollen teilweise vereinfacht, mehr aufeinander abgestimmt und schließlich veröffentlicht werden. Die Gefahr hierbei ist, dass eine Verschlankung an der ein oder anderen Stelle zur Verschlechterung des Schutzes der Bewohner/innen führen kann. Die Diskussion in der Anhörung wird hier hoffentlich Lösungen ermöglichen. Dabei muss man wissen, dass beispielsweise die Heimaufsicht (Kommunale Aufgabe) oder der Medizinische Dienst der Kassen aus ganz anderen Blickwinkeln prüfen, und damit Ergebnisse nicht so ohne weiteres zusammen zu bringen sind.

Hier fehlt noch eine klare Verordnung vom Land.